Rechtliches

Änderungen im Verpackungsgesetz

Ab dem 01. Januar 2022 wird es Änderungen im Verpackungsgesetz geben. Dieses hat seit seiner Einführung im Jahr 2019 eine große Bedeutung für den E-Commerce. Denn es beinhaltet die Lizenzierungspflicht für Verkaufsverpackungen, d. h. Produktverpackungen, Serviceverpackungen und Versandverpackungen. Nun wird die bereits bestehende Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID weiter ausgeweitet.

Änderungen im Verpackungsgesetz ab 01. Januar 2022

Direkt zum Jahresbeginn treten neue Nachweispflichten in Kraft. Während bisher Hersteller und Vertreiber von schadstoffhaltigen und systemunverträglichen Verkaufsverpackungen zum Nachweis ihrer Rücknahme- und Verwertungsanforderungen verpflichtet waren, wird das ausgeweitet. Künftig müssen auch Hersteller von Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen und alltagsunüblichen Umverpackungen deren Rücknahme und Verwertung nachweisen. Die Menge der in Umlauf gebrachten und zurückgenommenen Verpackungen ist dabei zu dokumentieren und muss jeweils bis zum 15 Mai in überprüfbarer Form vorliegen. Ihre Vorlage erfolgt jedoch nur auf Anfrage.

Änderungen im Verpackungsgesetz ab 01. Juli 2022

Die Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID wird ab dem 1. Juli 2022 für alle Hersteller und Inverkehrbringer von mit Ware befüllten Verpackungen ausgeweitet. Anders als bisher gilt sie dann auch für Mehrwegverpackungen, Transportverpackungen, systemunverträgliche Umverpackungen, gewerbliche Verkaufsverpackungen sowie Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen müssen sich künftig für LUCID registrieren. Selbst wenn Sie schon für systembeteiligungspflichtige Verpackungen registriert sind, ist eine weitere Registrierung für nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen notwendig. Ausgenommen sind Hersteller unbefüllter sowie nicht in Deutschland an Endverbraucher abgegebener Verpackungen.

Änderungen für den Handel auf Marktplätzen

Bezüglich Verantwortung und Prüfpflicht kommt ein Mehraufwand auf Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister zu. Denn diese unterliegen ebenfalls ab Jahresmitte Prüfpflichten, ob Hersteller gemäß dem Verpackungsgesetz registriert sind. Die Folge sind Abfragen der Registrierungsnummer für das Verpackungsregister bereits zum jetzigen Zeitpunkt. Insofern Registrierung und Systembeteiligung nicht vorliegen, ist Herstellern der Verkauf zu untersagen. Falls Sie bislang Fulfillment nutzen, müssen Sie sich ebenso um eine Systembeteiligung und die Registrierung kümmern, da Ihr Fulfillment-Dienstleister anderenfalls nicht mehr für Sie tätig werden darf.
Achten Sie darauf, die Daten fristgemäß vorliegen zu haben und Anfragen von Marktplätzen entsprechend zu beantworten, um geschäftsschädigenden Sperren trotz der Änderungen im Verpackungsgesetz zu entgehen!