RechtlichesVersandhandel

Änderungen im Vertragsrecht für den E-Commerce

Ab 1. Januar 2022 treten wichtige Änderungen im Vertragsrecht für den E-Commerce in Kraft. Das „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ realisiert die Anforderungen der europäischen Warenkaufrichtlinie. Die Warenkaufrichtlinie soll digitale Aspekte in der Gesetzgebung aufgreifen und regeln. Verbraucherrechte und ihre Anpassung an die Marktentwicklungen stehen dabei im Vordergrund. Die Zielstellung ist das ordnungsgemäße Funktionieren des digitalen Binnenmarktes. Wie der Name besagt, handelt es sich um eine Richtlinie. Daher gelten die Regelungen nicht unmittelbar, sondern müssen von den Mitgliedstaaten in eigenes Recht umgesetzt werden. Aus der Richtlinie resultieren einige Anpassungen für den Onlinehandel. Wir stellen einige Aspekte im Folgenden kurz vor.

Der neue Sachmangelbegriff

Eine Neuerung betrifft die Bewertung von Kaufsachen als mangelhaft durch die Einführung eines neuen Sachmangelbegriffs. Bisher konnten beide Parteien vertraglich eine Warenbeschaffenheit vereinbaren. In Zukunft reicht die Entsprechung der Ware zu dieser Vereinbarung für den Business-to-Consumer-Bereich nicht mehr aus. Die Mangelfreiheit muss nun zudem objektiven Anforderungen gerecht werden. Demnach muss sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignen, die allgemein übliche Beschaffenheit haben oder auch inklusive Zubehör und Anleitung verpackt ausgeliefert werden. Anderweitige vertragliche Vereinbarungen werden erschwert. Der Business-to-Business-Bereich kann abweichende Vereinbarungen treffen. Welche Eigenschaften man nun aber genau aus objektiver Sicht von Produkten erwarten kann, ist produktabhängig. Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Weitere Konkretisierungen muss hier wohl die Praxis oder spätestens die Rechtssprechung erzielen.

Die Pflicht zu Aktualisierungen

Eine weitere Änderung formuliert die Pflicht zur Aktualisierung durch Verkäufer. Kaufen Kundinnen und Kunden zukünftig also ein Produkt mit digitaler Komponente, haben Sie das Recht auf Aktualisierung. Der volle Funktionsumfang des erworbenen Produktes hängt von dieser digitalen Komponente und somit auch von deren Aktualisierung ab. Längst betrifft das nicht mehr nur Smartphones, sondern auch Haushaltsgeräte, Sicherheitstechnik und vieles mehr. Doch was genau bedeutet das für den Handel? Verkaufende sind demnach verpflichtet, Verbraucherinnen und Verbraucher während der gesetzlichen Gewährleistungsdauer (und eventuell noch darüber hinaus) über Aktualisierungen zu informieren und diese auch bereitzustellen. Die meisten Verkäufer wird diese Regelung vor große Hürden stellen, sind sie doch zumeist nicht Hersteller der entsprechenden Waren.

Eine Stärkung der Gewährleistungsrechte

Des Weiteren erfahren die Gewährleistungsrechte eine Stärkung. Die Beweislastumkehr wird von sechs Monaten auf zwölf Monate verlängert. Ebenfalls entfällt die Verpflichtung des Käufers, für Rücktritt und Schadensersatz eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Die Frist beginnt mit Mitteilung des Mangels automatisch. Mängel, die zum Ende der Gewährleistungszeit auftreten, verjähren nicht mehr wie bisher, sondern ab kommendem Jahr nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten. Käufer haben also künftig noch 2 Monate Zeit, um Mängel geltend zu machen, welche beispielsweise am letzten Tag des Gewährleistungszeitraumes auftreten.

Unser Tipp: Verpassen Sie nicht, sich rechtzeitig über alle Änderungen im Vertragsrecht für den E-Commerce durch die Richlinie zu informieren! Holen Sie sich im Bedarfsfall Rechtsberatung und aktualisieren Sie alle zugehörigen Rechtstexte in Ihrem Onlineshop zum Inkrafttreten der Richtlinie.