Rechtliches

Black Friday wird als Marke für Werbedienstleistungen gelöscht

Vor allem der Coronakrise ist es zuzuschreiben, dass der letzte Black Friday so gut lief wie schon lange nicht mehr. Viele Online-Händler konnten einen sehr guten Umsatz an diesem Tag verzeichnen. Was viele gar nicht wissen: seit geraumer Zeit diskutiert man über den Namen Black Friday und seinen markenrechtlichen Schutz. Schließlich handelt es sich ja nur um eine Wortkombination mit zwei einfachen Wörtern, die einen bestimmten Tag kennzeichnen sollen.
Was folgte waren lange rechtliche Auseinandersetzungen, an denen Portale wie Blackfriday.de und mydealz beteiligt waren, denn es steckt schließlich viel Geld dahinter. Nun kam es nach langem Hin und Her zu einem rechtskräftigen Beschluss.

Löschung ist nun rechtwirksam

Im Jahr 2020 hat das Bundespatentgericht der Löschung der Marke Black Friday für Werbezwecke und den Handel mit Elektonikartikel zugestimmt. Anderthalb Jahre später bestätigt nun der Gerichtshof diese Beschlussfassung und macht die Entfernung der Marke Black Friday aus dem Patent- und Markenamt für die genannten Dienstleistungen rechtskräftig.
Laut dem Gericht hatte der Name gar nicht die Berechtigung als Marke eingetragen zu werden, denn er wurde bereits vor seiner Eintragung für Werbezwecke genutzt. Blackfriday.de hatte zum Beispiel bereits 2012 unter diesem Namen Aktionen von Händler für Elektroartikel auf seinem Portal beworben. Schon damals war der Name Black Friday eine sogenannte Gattungsbezeichnung und für jeden frei verfügbar.

Demnächst sind wahrscheinlich weitere Dienstleistungen betroffen

Im Moment gilt diese Entscheidung nur für Werbe- und Marketingdienstleistungen sowie Handelsdienstleistungen mit Elektronikwaren. Das Portal Blackfriday.de gibt allerdings bekannt, dass noch weitere Einschränkungen erfolgen können. Insgesamt handelt es sich dabei um über 900 Waren und Dienstleistungen, die auf der Liste des Kammergerichts Berlin stehen.