Versandhandel

Pflicht für Online-Handel: Artikelverfügbarkeit muss in Echtzeit dargestellt werden

Generell sind Verfügbarkeitsanzeigen im Onlineshop erlaubt, aber sie müssen stets der Wahrheit entsprechen. Oft versetzen allerdings Angaben wie „Nur noch begrenzt verfügbar“ oder „Dieser Artikel wurde in der letzten Stunde schon XY mal verkauft“ den Online-Shopper in Bedrängnis und verleiten ihn dazu, den Artikel in den Warenkorb zu legen. Dabei spielt der Preis in so einer Situation auch oft eine untergeordnete Rolle.

Die Darstellung einer Artikelknappheit nennt sich in der Werbepsychologie „FOMO“ oder „fear of missing out“ und hat nur den Zweck, dem Kunden den Impuls zu geben schnell zuzuschlagen, bevor der Wunschartikel ausverkauft ist. In Maßen ist das zwar erlaubt, aber Unternehmen, die diese Angaben als Täuschungsmanöver einsetzen um so ihre Verkaufszahlen steigern, handeln selbstverständlich illegal.

Artikelmenge muss in Echtzeit angezeigt werden

Besucht der Kunde einen Onlineshop, so hat er das Recht zu erwarten, dass die angebotenen Artikel verfügbar sind und zeitnah innerhalb der im Shop angegebenen Versandzeit verschickt werden. Falls dies nicht möglich ist, dann muss der Artikel unbedingt als nicht mehr verfügbar angezeigt und für die Bestellung nicht mehr auswählbar sein.

Zusätzlich ist der Online-Händler dazu verpflichtet, die verfügbare ausgewiesene Artikelmenge in Echtzeit anzugeben. Das heißt, ist nur noch eine bestimmte Anzahl der Exemplare verfügbar, dann muss sie auch wirklich dem tatsächlichen Vorrat entsprechen und stetig aktualisiert werden. Dies wurde bereits vom Oberlandesgericht Rostock mit einem Beschluss vom 24.02.21 beschlossen.

Vorsichtshalber muss jede Bestellung in der Verfügbarkeit berücksichtigt werden

Die Echtzeitverfügbarkeit kann allerdings Probleme mit sich bringen, denn nicht alle Bestellungen sind gleich verbindlich und sollen bei der Verfügbarkeit aktualisiert werden. Zwischen dem Bestellen und dem tatsächlichen Kaufvertrag gibt es eine zeitliche Spanne, die eine korrekte Angabe einfach nicht möglich macht.

Diese zeitliche Spanne hat das Oberlandesgericht aber in seinem Beschluss berücksichtigt mit der Begründung, dass der Kunde mit zwischenzeitlichen Verkäufen rechnen muss. Kommt es dazu, dass eine Bestellung nicht mit einem Vertragsschluss endet, dann kann das Echtzeitsystem die Stückzahl einfach wieder korrigieren. Das Gericht sieht da rechtlich und auch technisch gesehen keine Probleme.