RechtlichesVersandhandel

Änderung der Umsatzsteuer-Lieferschwellen in der EU ab 01. Juli 2021

Am 01.07.21 ist es nun soweit: die bisher geltenden Umsatzsteuer-Lieferschwellen in der EU werden nicht mehr gelten. Wie wir bereits berichteten, müssen ab diesem Zeitpunkt Online-Händler ihre Steuerbeträge, sofern sie über der Lieferschwelle liegen, im Lieferland entrichten.

Das ändert sich zum 01.07.2021

Bislang griff  im grenzüberschreitenden Online-Handel die „Versandhandelsregelung“. Das heißt, bei Lieferungen an Nichtunternehmer fiel die Umsatzsteuer im Inland an, sofern im Jahr die Netto-Lieferschwelle nicht überschritten wurde. Die Höhe der Lieferschwelle bestimmte jeder EU-Staat selbst. Wurde diese Lieferschwelle aber überschritten, so mussten die Mehrwertsteuer des Ziellandes entrichtet werden, wofür sich die Händler in diesem Land auch steuerlich registrieren mussten.

Nun aber entfällt diese Regelung und macht der sogenannten „Fernverkaufsregelung“ Platz. Alle grenzüberschreitenden Lieferungen an Nichtunternehmer muss der Händler ab dem 01.07.2021 generell im Zielland versteuern.

Zusätzlich gilt ab dem Zeitpunkt auch eine Netto-Umsatzlieferschwelle in Höhe von 10.000 Euro. Befinden sich die Händler unter dieser Marke, so entrichten sie die Mehrwertsteuern weiterhin in ihrem Land. Alles darüber hinaus bedeutet für die Unternehmer eine Abführung der Steuern im Zielland. Betroffen von dieser Regelung sind neben physischer Gegenstände auch digitale Dienstleistungen und Inhalte.

Diese Gegenstände oder Leistungen sind nicht betroffen

Für einige Artikel und Dienstleistungen greift diese neue Regelung und auch die Lieferschwelle nicht. Dazu gehören zum Beispiel gebrauchte Artikel, Kunstobjekte, Sammlerstücke aber auch Fahrzeuge und Antiquitäten. Auch Gegenstände, für die eine Differenzbesteuerung notwendig ist, sind nicht von der Änderung betroffen.

Welcher bürokratische Aufwand kommt auf Online-Händler zu?

Beim Überschreiten der Lieferschwelle, muss sich der Händler in dem jeweiligen Zielland steuerrechtlich registrieren und eine Umsatzsteuer-ID beantragen. Und das bedeutet natürlich einen nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand. Hinzu kommt noch, dass der Händler sich um einen Fiskalvertreter kümmern muss, der seine steuerlichen Pflichten in dem Land übernimmt.

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Der Stichtag steuert nun mit großen Schritten auf Sie als Online-Unternehmer zu. Fakt ist: wenn sie über 10.000 Euro im Jahr ins Ausland verkaufen, dann müssen Sie Ihre Lieferschwelle sehr gut im Blick haben.

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