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Verkauf von nicht verfügbaren Artikeln und die verborgenen Risiken

Die IT Recht Kanzlei sagt, dass man als Online-Händler unter anderem Angaben zur Lieferzeit machen muss. Dies ist einfach, wenn Waren vorrätig sind, aber um einiges kompliziert, wenn ein Artikel vorübergehend nicht mehr lieferbar ist.

Zusätze bei Versandangaben wie „voraussichtlich“ oder „in der Regel“ sind rechtlich gesehen riskant, da diese einen Änderungsvorbehalt darstellen könnte, der so nicht erlaubt ist. Der Käufer muss mit den vorhandenen Informationen in der Lage sein, sich die Lieferfrist seiner Bestellung auszurechnen.

Bei derzeit nicht lieferbaren Artikeln ist es wichtig, dass bei dem potenziellen Käufer auch garantiert nicht der Eindruck entsteht, dass dieser noch verfügbar ist. Dies wäre sonst eine Täuschung der Warenverfügbarkeit.

Dabei reicht es nicht, dem Kunden die Möglichkeit zu nehmen, besagten Artikel in den Warenkorb zu legen. Es muss auch eindeutig darauf hingewiesen werden, dass dieser nicht mehr lieferbar ist.

Sollte ein Artikel nur vorübergehend nicht lieferbar sein, hält den Händler jedoch nichts davon ab, diesen weiterhin im Shop anzubieten. Jedoch müsste auch da sichergestellt werden, dass die Kunden über eine konkrete Lieferzeit informiert werden.

Schon Angaben wie „Artikel bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ihr Exemplar!“ sind rechtlich unzulässig, da diese keine genauen Informationen geben.

Dies gilt auch, wenn der Händler nur über die Lieferzeit der neuen Lieferung von seinem Lieferanten informiert. Denn auch hier kann der Kunde nicht einsehen, wann die Bestellung den bei ihm ankommt.

Eine Lösung hierfür wäre eine Angabe zu einer konkreten aber vielleicht auch längeren Lieferzeit zu machen. Dies ist nur möglich, wenn der Händler den Lieferzeitpunkt seiner eigenen Belieferung zuverlässig einschätzen kann. Damit könnte er einen für einen späteren Zeitpunkt verfügbaren Artikel auch schon früher wieder anbieten, müsste jedoch eine entsprechend verlängerte Lieferzeit angeben. Da der Händler die Ankunft seiner eigenen Belieferung und die Versanddauer an den Kunden berücksichtigen muss.

Einen etwas detaillierteren Artikel zu diesem Thema finden Sie hier:
https://www.it-recht-kanzlei.de/nicht-verfuegbare-artikel-rechtliche-anforderungen.html