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Bundesweit Homeoffice-Pflicht

Für wen es möglich ist, ist es bald eine Pflicht im Homeoffice zu arbeiten. Dies wurde vom Bundestag mit der Reform des Infektionsschutzgesetzes beschlossen.

Die dritte Welle der Corona-Pandemie soll mit einer Verlagerung mehrerer beruflicher Tätigkeiten ins Homeoffice bekämpft werden. Diese Änderung, die Mittwoch vom Parlament beschlossen wurde, sieht dazu erstmals eine doppelte Pflicht vor.

Homeoffice Pflicht!

„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten“, diese „in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“. So besagten die Änderungen des Entwurfes eines „Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“. Gegebenenfalls sollen Behörden auch Abweichungen da gelegt werden. Mitarbeiter sind dabei verpflichtet ins Homeoffice zu gehen, wenn ihrerseits kein gravierender Grund dagegenspricht.

Bislang sollten Arbeitgeber zwar Homeoffice anbieten, solange dies möglich war, jedoch stand es den Beschäftigten frei, ob sie von Zuhause Arbeiten wollten oder bevorzugt weiter ins Büro fahren. Nun müssen Arbeitnehmer erst auf „räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung“ verweisen, um nicht von Zuhause arbeiten zu müssen.

Ende März schlug das Land Berlin bereits einen ähnlichen Kurs, jedoch mit anderen Schwerpunkten, ein. Dort müssen gewerbliche und öffentliche Arbeitgeber grundsätzlich dafür sorgen, dass mindestens 50 % ihrer Bürojobs vom Homeoffice aus arbeiten können. Dies wird von der überarbeiteten Verordnung für Infektionsschutzmaßnahmen vorgeschrieben. Demzufolge sind nur noch die Hälfte der Büroarbeitsplätze in Firmen oder in der öffentlichen Verwaltung zeitgleich in Benutzung.

Neue Sanktion ist nicht vorgesehen

Der Chef des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), Reiner Hoffman, begrüßte die einheitliche Bundesvorschrift folgendermaßen: „Dass Beschäftigte dieses Angebot grundsätzlich ernst nehmen müssen, ist in der jetzigen Situation richtig und wichtig“. Gezwungen werden, in den eigenen vier Wänden zu Arbeiten, soll aber niemand. Des Weiteren sollten man auch keine Nachweise erbringen müssen, wenn dies nicht möglich ist. Zudem dürften „keine Sanktionen drohen, wenn die Gründe von den Beschäftigten nicht genannt werden“.

Da der Bußgeldparagraf des ergänzten Infektionsschutzgesetzes nur um mögliche Verstöße gegen andere neue Regeln wie die Ausgangssperren erweitert wurde, scheint dies der Fall zu sein, so schrieb die Frankfurter Allgemein Zeitung. Grund dafür ist wahrscheinlich die Eile, unter der dieses Verfahren abgeschlossen wurde.