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Bundesgerichtshof legt Streit über Garantiehinweis dem EuGH vor

Wir detailliert muss ein Händler auf die Garantiebedingungen hinweisen? Dieser Frage geht der Gerichtshof der Europäischen Union nach, nachdem der 1. Zivilsenat, der für das Wettbewerbsrecht zuständig ist, um Aufklärung gebeten hat.  

In diesem Fall geht es um eine Händlerin, die im Internet Taschenmesser vertreibt. Im Genauen geht es um ein Offiziersmesser, welches sie auf Amazon anbot. Auf der Seite befand sich unter dem Vermerk „weitere Technische Informationen“ der Link „Betriebsanleitung“. Klickte man auf diesen Link, dann öffnete sich ein sogenanntes Produktionsblatt, welches mit folgenden Worten auf die Herstellergarantie verwies: „Die Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik zwei Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt.“ Wer nach weiteren Informationen suchte, wurde leider nicht fündig. Dieser Sachverhalt wurde nun von der Klägerin angezeigt.  

Landgerichte lehnte Klage ab

Sie forderte dazu auf, der Händlerin für Taschenmesser zu verbieten, solche Garantieaussagen zu tätigen. Außerdem bemängelte sie, dass der Verbraucher dabei nicht auf seine gesetzlichen Rechte hingewiesen wurde und dass allgemein weitere Garantiedetails fehlten. Das Landgericht lehnte die Klage ab. Nach anschließender Berufung der Klägerin erhielt die Händlerin allerdings eine Unterlassungsanweisung nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG. Im Onlinehandel muss der Händler seine Käufer über eine Garantie informieren. Dies war zwar in diesem Fall gegeben aber der Händler muss den Verbraucher unbedingt über seine gesetzlichen Rechte informieren. Dies ist in der Informationspflicht nach § 479 Abs. 1 BGB verankert.  

Nachdem der Bundesgerichtshof das Gerichtsverfahren vorerst ausgesetzt hat, wandte es sich mit drei Fragen bezüglich Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU an den Gerichtshof der Europäischen Union, um die Rechte des Verbrauchers in diesem Fall klarer zu definieren. Außerdem soll die Frage geklärt werden, ob entweder die bloße Existenz einer Herstellergarantie ausreicht oder die Garantie unbedingt erwähnt werden muss. Der Gerichtshof der Europäischen Union muss nun klären inwiefern die Richtlinie 2011/83/EU nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. m die gleichen Informationen zur Herstellergarantie beinhalten muss wie nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG. Es gilt zu klären ob weniger Details in der Garantie die Informationspflicht erfüllen.