Rechtliches

Neue Grenzwerte beim Verkauf von Bleichmitteln, Desinfektionsmitteln und Feuerwerkskörper

Die Verordnung 2019/1148 zur Vermarktung und Verwendung von Ausgangstoffen für Explosivstoffe, ist am 01.02.2021 in Kraft getreten. Sie soll illegale Sprengsatzherstellung verhindern und verpflichtet Händler dazu, Stoffe und Substanzen zu ihrer Herstellung nur an bestimmte Abnehmer zu verkaufen und unter strengen Auflagen und Bedingungen. Dabei wurden auch in ihr neue Grenzwerte für den Verkauf von Bleichmittel, Feuerwerkskörper und Desinfektionsflüssigkeiten definiert.

So dürfen Händler, die chemische Stoffe über dem Grenzwert vertreiben, diese nicht an Verbraucher weitergeben. Allerdings sind die Stoffe im B2B weiterhin erhältlich. So dürfen sie an Wirtschaftsteilnehmer und Gewerbetreibende verkauft werden. Händler für chemische Substanzen müssen aber folgende Prüf-, -Aufbewahrungs- und Unterrichtungsdokumentationen führen:

Prüfpflicht: Möchte ein Händler einen chemischen Stoff an einen Wirtschaftsteilnehmer oder Gewerbetreibenden weitergeben, muss er vorerst kontrollieren, ob es sich nicht doch um einen Endverbraucher handelt. Er benötigt einen Identitätsausweis, Gewerbenachweis und Unternehmensauskünfte wie Adresse und Identifikationsnummer. Außerdem muss er sich nach dem Grund der Verwendung erkundigen.

Aufbewahrungspflicht: Die erhaltenen Informationen muss der Händler 18 Monate aufbewahren.

Unterrichtungspflicht: Der Händler muss seine Kunden schriftlich und nachweisbar darüber informieren, dass der Verkauf an Endverbraucher nicht gestattet ist.

Verdachtsfälle melden

Die Verordnung beinhaltet noch weitere Pflichten für beschränkte und meldepflichtige Stoffe, die in handelsüblichen Chemikalien vorkommen. Händler, die solche Gemische an Gewerbetreibende und Verbraucher verkaufen, müssen verdächtige Vorgänge nach Artikel 9 melden. Eine Ausnahme bieten dafür Gemische, die mehr als fünf Bestandteile beinhalten, da hierbei ist die Konzentration einfach zu gering ist.

Doch wie erkennt ein Händler ein verdächtiges Verhalten? Oft ist die Nervosität des Kunden ein ausschlaggebendes Merkmal. Ebenso weicht er Fragen aus oder er möchte eine unüblich große Menge des Stoffes erwerben. Außerdem möchte er nicht angeben, wofür er es braucht und hat kein Interesse an einem Alternativprodukt, welches eine geringere Konzentration hat. Will er zusätzlich nur bar zahlen und ist nicht bereit, seine persönlichen Angaben zu tätigen, dann sollten beim Händler die Alarmglocken läuten und muss den Sachverhalt innerhalb 24 Stunden an die zuständige Stelle melden.

Weitere Meldepflichten

Wenn ein Händler eine große Fehlmenge in seinem Sortiment bemerkt, muss er diesen Umstand unbedingt innerhalb 24 Stunden anzeigen. Dabei versteht man unter großer Fehlmenge die Menge, die ungewöhnlich hoch erscheint und sofort auffällt. Ein gewöhnlicher Ladendiebstahl zählt zum Beispiel nicht dazu. Der Händler ist ebenso dazu verpflichtet, andere Händler in der Lieferkette darüber zu informieren, dass der Kauf, die Verwendung und der Besitz des chemischen Stoffes der Meldepflichten gemäß Artikel 9 unterliegt. Außerdem muss der Händler auch seine Mitarbeiter entsprechend schulen und diesen Prozess auch hinreichend dokumentieren.

Die neuen Vorschriften dürfen sich auch auf den Handel mit weniger gefährlichen Stoffen auswirken. Und vor allem kleine und mittlere Unternehmen sehen sich mit dieser Verordnung vor sehr schweren organisatorischen, technischen sowie personellen Herausforderungen.