RechtlichesVersandhandel

Onlinehändler fordert Rückerstattung der Umsatzsteuer vom Finanzamt

Ein deutscher Onlinehändler klagte vor dem Finanzgericht München. Der Grund: er belieferte von 2004 bis 2014 österreichische Kunden, berechnete aber deutsche Umsatzsteuer, obwohl er die Lieferschwelle (§ 3c UstG) überschritt. Dabei hätte er aber die österreichische Mehrwertsteuer nach Österreich entrichten müssen. Nun verlangte er eine Rückerstattung der deutschen Umsatzsteuer!

Auf Nachfrage beim österreichischen Finanzamt hin, entrichtete der Online-Händler Umsatzsteuer von 2009 bis 2014. Aufgrund einer Festsetzungsverjährung allerdings nicht für 2004 bis 2008. Aus dem Grund weigerte sich das deutsche Finanzamt eine Rückerstattung für den Zeitraum 2009 bis 2014 zu entrichten, da dies nur möglich wäre dank Rechnungskorrekturen.

Rückerstattung der Umsatzsteuer

Das Gericht entschied, dass die Mehrwertsteuern entrichtet werden sollen, die auf der Rechnung ausgewiesen sind. Das heißt, überschreitet ein Versandhändler die Lieferschwelle, aber weist dennoch deutsche Umsatzsteuer aus, so muss er diese Steuern auch an das deutsche Finanzamt abführen. Werden die Rechnungen aber nachträglich korrigiert, muss das deutsche Finanzamt die Umsatzsteuern zurückerstatten (§ 14c UstG).

Die Rückerstattung der Umsatzsteuer kann aber zur Bedingung haben, dass der Händler die berechneten Steuern an den Kunden zurückzahlen muss, wenn der erstattete Betrag vom Finanzamt zu einer Bereicherung des Onlinehandels führt. Die Bedingung fällt allerdings weg, wenn mit dem Kunden ein Bruttopreis verhandelt wurde, bei dem die Umsatzsteuer ein eingebundener Bestandteil ist. Korrigiert der Händler daraufhin die Rechnungen der Kunden, so hat er auch in diesem Fall Anspruch auf eine Rückerstattung vom deutschen Finanzamt.

In diesem Fall gab es Bruttopreisvereinbarungen, aber unter Beachtung der österreichischen Umsatzsteuer nach § 3c Abs. 1 UstG . Der Händler hat sich nicht ungerechtfertigterweise an seinen österreichischen Kunden bereichert. Die Kunden haben lediglich den vereinbarten Bruttopreis inklusive der Mehrwertsteuer bezahlt.

Versatzungsverjährung fällt in diesem Fall weg

Von 2004 bis 2008 konnte der Kläger keine Rechnungskorrekturen machen, da es unter die Regelung der Festsetzungsverjährung fällt. Trotzdem muss das deutsche Finanzamt die gezahlte Umsatzsteuer erstatten. Der Grund: laut dem Finanzgericht besteht kein Fall von ungerechtfertigter Bereicherung des Onlinehandels. Die Umsatzsteuer muss man für den Besteuerungszeitraum vornehmen, in welchem dem Empfänger die korrigierte Rechnung zugestellt wird. Somit ist die Versatzungsverjährung hierbei ohne Bedeutung.

Eine Revision ist allerdings vom Finanzgericht zugelassen worden.

Dieses Urteil betrifft aber nur private Kunden im Ausland. Außerdem gilt es zu beachten, dass nicht nur der Versandhandel betroffen ist, sondern auch sonstige elektronische, digitale Leistungen und die auf dem Gebiet der Telekommunikation (§ 3a Abs. 5 UstG).