Rechtliches

Vermietung von Geräten darf nicht nach Kauf aussehen

Auch im Jahr 2020 gilt der Grundsatz für den Ecommerce: Wahrheit und Klarheit. Bedeutet, alle Angaben müssen der Wahrheit entsprechen und keinesfalls etwas verschleiern, sondern für den Laien völlig klar und unmißverständlich sein.

„Turbado“, ein slowakischer Onlinehändler, wurde von der Verbraucherzentrale verklagt, weil er Smartphones, Tablets und Konsolen angeboten hatte ohne explizit dazuzuschreiben, das es sich um eine Vermietung handelt. Es gab einen „zu zahlenden Betrag“, dieser aber war kein Kaufpreis sondern nur die Kaution für das Gerät. Erwähnung fand die Miete ausschließlich in den AGB (und wir alle wissen, wie viele Kunden das lesen). Kunden, die sich über das vermeintliche Kaufschnäppchen freuten, wurden somit in eine überteuerte Vertragsfalle gelockt. Selbst in der Kaufabwicklung wurde der Eindruck erweckt, die Kunden könnten die Geräte „günstig online bestellen“. Und auch an der Stelle, an der wir uns jedes Mal die „wesentlichen Artikelmerkmale“ erhoffen, also auf der Bestellbestätigungsseite, gab es keinerlei Hinweis auf eine Miete.

In der ersten Instanz hat der Händler nun vor dem Landgericht Berlin verloren.

Interessanter Nebenaspekt des Prozesses war die Sprache. Die Website ist nämlich auf Deutsch dargestellt, der Geschäftsführer hingegen wollte sich damit herausreden, er könne kein Deutsch und sei somit auch nicht haftbar zu machen für den deutschen, seiner Ansicht nach einfach nur fehlerhaften Text. Das Gericht verneinte dies. Er sei auch für Auftritte in fremden Sprachen verantwortlich.

LG Berlin, AZ 15 O 107/18