Rechtliches

Wie erwartet: Cookie-Auswahl ist Pflicht

Muss man auf Cookies nur hinweisen, oder sie auflisten?
Und falls Letzteres: dürfen die Haken zum Akzeptieren bereits gesetzt sein oder nicht?

Es war eigentlich keine Überraschung und wir haben unsere Händler schon vor Monaten darauf hingewiesen und auf Wunsch die Cookie-Banner entsprechend angepasst – wie erwartet hat der BGH nun entschieden:

  • ja, man muss auf die Cookies hinweisen .
  • nein, die Haken dürfen nicht gesetzt sein.
  • ohne aktive Einwilligung keine Cookies.
  • eine Einwilligung ist nur gültig, wenn klar und für den Laien verständlich erklärt wird, was sie für Folgen hat.

Eine Einwilligung werde „in Kenntnis der Sachlage“ erteilt. Könne ein Verbraucher nicht konkret abschätzen, was das Setzen des Häkchens für Folgen habe, dann läge keine Einwilligung vor, so der BGH.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage durch den Senat entschieden, dass Art. 2 Buchst. f und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG in Verbindung mit Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG dahin auszulegen sind, dass keine wirksame Einwilligung im Sinne dieser Bestimmungen vorliegt, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers einer Website gespeichert sind, mittels Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss.

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020067.html?nn=10690868

und weiter:

Der richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG steht nicht entgegen, dass der deutsche Gesetzgeber bisher keinen Umsetzungsakt vorgenommen hat. Denn es ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber die bestehende Rechtslage in Deutschland für richtlinienkonform erachtete.

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020067.html?nn=10690868

Mit anderen Worten, so wie ich das verstehe: auch wenn der deutsche Gesetzgeber es bisher verschlafen hat, europäisches Recht in deutsches umzusetzen, gilt es trotzdem.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte bereits auf Vorlage durch den Senat entschieden, dass ein vom Nutzer abzuwählendes, voreingestelltes Ankreuzkästchen keine wirksame Einwilligung darstellt.