AmazonRechtliches

BGH stärkt Rechte der Amazonhändler

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der auf Amazon verkaufenden Onlinehändler gestärkt.

In dem Verfahren hatte eine Endverbraucher einen Kaminofen bestellt, aber anschließend wegen diverser Mängel die Amazon A-Z Garantie ausgelöst. Der Betrag wurde dem Verbraucher erstattet und er schickte den Ofen zurück.
In erster Instand entschied das Amtsgericht noch für den Händler, doch das Berufungsgericht, das LG Leipzig entschied:
Durch Annahme des Garantiefalls durch den Plattformbetreiber Amazon sei für beide Parteien des Kaufvertrags verbindlich entschieden, dass gegenseitige Ansprüche zur Erfüllung des Kaufvertrags nicht mehr bestünden. Durch die Nutzung der Plattform und die von Amazon vorgegebenen Bestimmungen über die Abwicklung des Kaufvertrags hätten sich beide Vertragspartner mit der Anwendung dieser Regelungen einverstanden erklärt. Demnach komme die von Amazon der Beklagten als Käuferin gewährte A-bis-z-Garantie zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen des Kaufrechts zur Anwendung

lg leipzig 15.1.2019 – 2 S 245/18

Das war erst einmal ein 1:0 für den Verbraucher, und ehrlich gesagt, auch ein Urteil das ich als Laie so erwartet hätte. Doch nun holte der BGH zum Paukenschlag aus:

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Kaufpreiszahlung nicht verneint werden. Die von Amazon nach den Regelungen der A-bis-z-Garantie bewilligte Garantie sowie die auf dieser Grundlage von Amazon veranlasste Rückerstattung des Kaufpreises an die Beklagte stehen der Geltendmachung des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2 BGB) nicht entgegen. Dieser ist zwar durch Gutschrift des Betrags auf dem Amazon-Konto der Klägerin erloschen. Mit der einverständlichen Vertragsabwicklung über Amazon Marketplace haben die Parteien die Kaufpreisforderung aber für den Fall wiederbegründet, dass das Amazon-Konto der Klägerin aufgrund eines erfolgreichen A-bis-z-Garantieantrags der Beklagten rückbelastet wird.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VIII%20ZR%2018/19&nr=105603

Soll wohl bedeuten: Die AGB von Amazon kann man in der Pfeife rauchen, wenn sie deutschen Gesetzen widerspricht.

Weiter gehts:

Die Entscheidung über die Rückbuchung des Kaufpreises bei einem erfolgreichen A-bis-z-Garantieantrag erfolgt auch hier nicht im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, sondern beruht auf einer besonderen Dienstleistungsabrede zwischen Amazon und dem Käufer, wobei allein Amazon die Befugnis eingeräumt ist, eigenständig zu entscheiden, ob der Kaufpreis erstattet wird.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VIII%20ZR%2018/19&nr=105603

Und genau dieser Macht Amazons, hier den Schiedsrichter zu spielen, hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben, übrigens genauso wie bereits im Jahr 2017 der Firma Paypal mit ihren Rückbuchungen (siehe Senatsurteil vom November 2017 – VIII ZR 83/16)