Unterlassungsanordnung: auch Dritte müssen dazu angehalten werden
Eigentlich nichts neues und durchaus logisch, sollte man meinen: wer eine Unterlassungsanordnung bezüglich seines Werbehandelns bekommt, muss sich nicht nur selbst daran halten, sondern auch Familie, Angestellte, Lieferanten und Co.
Nicht unerwartet hatte daher im Juli auch das Kammergericht Berlin entsprechend geurteilt. Einer Firma war bereits gerichtlich verboten worden, ihre Immobilienanzeigen mit „gew“ statt mit „gewerblich“ zu kennzeichnen. Doch auch nach diesem Urteil tauchten weiter entsprechende Anzeigen im Internet auf.
Das Gericht stellte hier klar:
Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche oder auch nur tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat. Er ist verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands erforderlich ist
Beschluss KG Berlin 5. Zivilsenat / 5W 122/19 vom 19.7.2019
Der Schuldner sei regelmäßig gehalten, auf die Mitarbeiter einzuwirken und die Befolgung der Anordnungen auch zu überwachen. Dies geschah hier anscheinend nicht.
Die Firma wurde zu einem Ordnungsgeld von 15.000 Euro verurteilt.