Rechtliches

Lastschrift: ein Gerichtsurteil macht Wind

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshof sorgt momentan merkwürdigerweise für Wirbel.

Ein Verbraucherschutzverein aus Österreich hatte gegen die Deutsche Bahn geklagt, weil man nur mit deutschem Wohnsitz per Lastschrift zahlen konnte. Der Europäische Gerichtshof hat die Frage, ob dieses gegen EU Recht verstößt – wenig überraschend – bejaht. Wenig überraschend darum, weil doch, im Vergleich zu anderen Gesetzen, die Anti-Diskrimierungsrichtlinie der EU sowohl sehr ausführlich in den Medien breitgetreten wurde als auch in sich sehr klar verständlich ist.

So hat schon vor Monaten die IT Recht Kanzlei geschrieben:

Verboten wird also einzig das Aufstellen unterschiedlicher Kaufbedingungen innerhalb eines Shops je nach der Herkunft oder dem Wohnsitz. So dürfen auf einer Webseite nicht der Preis, die Versandbedingungen oder die Zahlartbedingungen geändert werden, wenn mittels der IP-Adresse, der Rechnungsadresse, den Kontaktangaben oder der Zahlmethode festgestellt wird, dass der Käufer aus einem anderen EU-Land kommt.

https://www.it-recht-kanzlei.de/geoblocking-faq.html#abschnitt_134

Also: entweder man bietet Lastschrift an. Oder man bietet keine Lastschrift an. Es ist rätselhaft, was ein Großkonzern wie die DB daran nicht verstanden hat.

Das Argument „ja, aber die Bonitätsprüfung fürs Ausland ist so teuer“ ist nachvollziehbar aber macht die Sache nicht legaler.

Eigentlich ist es ganz einfach. Man bietet für alle Kunden dieselben Zahlarten zu denselben Konditionen an. Fertig.

Um es NOCH etwas deutlicher zu sagen. Man könnte für ALLE Kunden die Zahlart Lastschrift nach dem 3. Kauf anbieten, also für Stammkunden, die sich bewiesen haben. Dasselbe machen viele Händler schon seit vielen Jahren – für die Zahlart „Rechnung“.