Rechtliches

Auch Matratzen müssen zurückgenommen werden

Fünf Jahre. So lange hat ein Käufer gegen eine Händlerin prozessiert, die eine ausgepackte Matratze nicht zurücknehmen wollte.

2014 landete der Fall vor dem Amtsgericht Mainz. Ausgangspunkt war die Frage, ob eine Matratze als versiegelte Ware gilt, deren Weiterverwendung aus hygienischen Gründen nicht möglich ist wenn sie geöffnet wurde (man denke da zB an Kondome).

Nein, urteilte der Europäische Gerichtshof im März. Der Händlerin sei es technisch möglich und zuzumuten, die Matratze zu reinigen und neu zu versiegeln. Dem folgte nun der Bundesgerichtshof. Der Verkauf einer versiegelten Matratze sei eher mit in Folie verpackter Kleidung vergleichbar. Für diese gilt ein volles Rückgaberecht.

Urteil: Az. VIII ZR 194/16

Pressemitteilung