Rechtliches

01805-Rufnummer in Widerrufsbelehrung unzulässig

Das Oberlandesgericht Hamburg hat entschieden, das 01805 – Rufnummern in Widerrufsbelehrungen nicht erlaubt sind. Damit revidierte das OLG nun die Entscheidung des Landgerichtes Hamburg aus dem Jahr 2015.

Die Kosten für einen solchen Anruf dürfe den üblichen Tarif nicht übersteigen.

Das Urteil war absehbar, da der Europäische Gerichtshof bereits im Jahr 2017 in einem anderen Verfahren geurteilt hatte, das nur Kosten für „normale Anrufe“, also für gewöhnliche Festnetz- oder Mobilfunknummern enstehen dürften (Urteil vom 2.3.2017 – C-568/15)